Aktuelle Information zur betrieblichen Altersversorgung anlässlich eines Urteils des BAG – 08.02.2017

Das Bundesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen für die versicherungsförmige Lösung verschärft.

Rechtslage und Entscheidung des BAG:   

Bei Direktversicherungs- oder Pensionskassenzusagen kann der Arbeitgeber beim vorzeitigen Ausscheiden eines Arbeitnehmers seine Verpflichtung auf die Versicherungsleistung begrenzen. Dazu muss der Versicherungsvertrag bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen (unwiderrufliches Bezugsrecht, keine Abtretung oder Beleihung, keine Beitragsrückstände sowie Verwendung der Überschussanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung). Zudem muss die Anspruchsbegrenzung gegenüber Arbeitnehmer und Versicherer innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers erklärt werden (§ 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrAVG).

Dies bedeutet: Der Arbeitgeber kann die Karte „versicherungsförmige Lösung“ erst dann wirksam ausspielen, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses konkret bevorsteht oder seit dem Ausscheiden nicht mehr als drei Monate vergangen sind!

Bisher wurde davon ausgegangen, dass diese Erklärung bereits bei Erteilung der Zusage abgegeben werden kann. Das BAG hat nun aber entschieden, dass diese Begrenzung des Anspruchs erst im Zusammenhang mit dem Ausscheiden abgegeben werden kann (BAG, Urteil vom 19.05.2016, Az. 794/14, veröffentlicht am 17.08.2016).

Bei Missachtung berechnet sich der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers auf der Grundlage der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Dies kann zu einem erheblichen Differenzanspruch zur beitragsfreien Versicherungsleistung führen, für die der Arbeitgeber einstehen muss!

Hinweise für die Praxis:

Sobald ein vorzeitiges Ausscheiden eines Mitarbeiters feststeht, muss der Arbeitgeber eine Erklärung der Anspruchsbegrenzung gegenüber dem Arbeitnehmer und dem Versicherer abgeben. Dazu sollte jeder Versicherer ein entsprechendes Formular zur Verfügung stellen können, dass Sie sicherheitshalber im Betrieb vorhalten sollten, um im Bedarfsfall den Vertrag umgehend abmelden zu können!

Der Arbeitnehmer muss unmittelbaren Zugang zu den wesentlichen Daten der Versicherung haben, ohne dass er selber hierzu Erkundigungen anstellen muss, um eine Entscheidung über die Fortführung des Vertrages mit eigenen Beiträgen treffen zu können! Der Arbeitnehmer sollte stets eine Kopie des Versicherungsscheines bzw. seines Versicherungsausweises erhalten – und der Arbeitgeber sollte sich dies quittieren lassen!